hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 71/02, Beschluss v. 07.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 71/02 - Beschluss vom 7. März 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen" die Worte "Wohungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen" treten.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, jedoch hat er die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel