Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 71/02, Beschluss v. 07.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen" die Worte "Wohungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen" treten.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, jedoch hat er die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel