Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 70/02, Beschluss v. 05.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. September 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach den sie tragenden Erwägungen durch nicht belegte generalpräventive Gesichtspunkte mitbestimmt war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6, 8, 10).
Bearbeiter: Stephan Schlegel