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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 541/02, Beschluss v. 15.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 541/02 - Beschluss vom 15. Januar 2003 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Den Nebenklägern wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B für die Nebenklägerin und von Rechtsanwalt A für den Nebenkläger bewilligt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, wonach die objektive Seite des Mordmerkmals nicht in Frage steht, sieht der Senat noch Anlaß zu folgenden Hinweisen: Im Blick auf den Gesamtzusammenhang des Urteils liegen durchgreifende Erörterungsmängel weder in der - freilich überaus knappen - Abhandlung der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke noch im Fehlen jeglicher Ausführungen zu § 64 StGB. Zum einen ist offensichtlich, daß der Angeklagte für den eingetretenen Fall, daß sein Opfer ihm ein zweites Mal ungeschützt die Tür öffnete, einen etwa vorangegangenen Einschüchterungsversuch (UA S. 11) als gescheitert ansah; mithin nutzte er die Arg- und daraus begründete Wehrlosigkeit seines Opfers in der Tatsituation auch bewußt aus. Zum anderen ließ sich ersichtlich nicht feststellen, daß die Tat eine Symptomtat im Sinne des § 64 StGB war.

Bearbeiter: Karsten Gaede