Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 528/02, Beschluss v. 11.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die zulässige Anlastung der gravierenden Tatbilder entspricht den Vorgaben des Senats im Beschluß vom 14. Mai 2002. Der Schriftsatz der Verteidigerin vom heutigen Tage hat dem Senat vorgelegen.
Bearbeiter: Karsten Gaede