Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 522/02, Urteil v. 27.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2002 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt. Diese hat auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (I 2) und wegen Beihilfe hierzu (I 1) (Einzelstrafen fünf Jahre und drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Funktelefon des Angeklagten eingezogen. Seine dagegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision bleibt erfolglos. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch im Fall täterschaftlichen Handeltreibens und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erweist sich ebenfalls als unbegründet.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte bewirkte im Auftrag des Drogenhändlers A ab 17. Dezember 2000 durch Telefonate mit dem Drogenlieferanten Se , daß am 6. Januar 2001 durch einen Kurier 2,5 Kilogramm Heroingemisch schlechter Qualität gegen neues Heroin umgetauscht wurden.
2. Am 11. Januar 2001 bot der Angeklagte dem A 5 Kilogramm Heroin zum Kauf an und stellte weitere 16 Kilogramm zum Preis von je 22.000 DM zuzüglich Transportkosten in Aussicht.
1. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, ihm sei das letzte Wort nicht erteilt worden (§ 258 StPO), versagt. Das Hauptverhandlungsprotokoll beweist gemäß § 274 Satz 1 StPO, daß der behauptete Verfahrensverstoß nicht geschehen ist. Demgegenüber ist die - zudem in Widerspruch zu dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter und des Protokollführers stehende - anwaltliche Versicherung des Verteidigers Rechtsanwalt H, der bekundet, das letzte Wort sei nicht erteilt worden, ohne Bedeutung.
Daß der Vorsitzende das Protokoll versehentlich erst nach der ersten, gemäß § 273 Abs. 4 StPO noch unzureichenden Urteilszustellung (vgl. BGHSt 27, 80, 81) fertiggestellt hat - wonach das Urteil nunmehr ordnungsgemäß zugestellt wurde -, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal da die der Verteidigung bekannte, vom Protokollführer unterzeichnete Protokollfassung inhaltlich unverändert blieb (vgl. auch BGHSt 12, 270, 272; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 26).
2. Die materiell-rechtlichen Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet.
Der vom Landgericht aus einem abgehörten Telefongespräch des Angeklagten vom 11. Januar 2001 gezogene Schluß auf ein ernsthaftes Verkaufsangebot ist möglich und nachvollziehbar und bildet eine ausreichende Grundlage für die Überzeugung vom täterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 4 und 30). Dabei stützt das Landgericht eigennütziges Handeln des Angeklagten auf die aus dem Telefongespräch ebenfalls gewonnene Überzeugung, daß der Angeklagte als selbständiger Rauschgifthändler und nicht mehr als bloßer Verhandlungsgehilfe auftrat (UA S. 16). Die Strafzumessung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 34, 345, 349).
Bearbeiter: Ulf Buermeyer