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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 519/02, Beschluss v. 11.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 519/02 - Beschluss vom 11. Dezember 2002 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall II 5 stellen die jenseits des Fehlschlags erfolgreichen Rücktrittsbemühungen des wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochenen, im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten seine Strafbarkeit - jedenfalls nach § 303 StGB - und das Ergebnis der Gefährlichkeitsprognose nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, daß infolge eines mit der Alkoholsucht des Angeklagten zusammenhängenden, im Sinne von BGHSt 44, 338 als dauerhaft anzusehenden schweren seelischen Defekts möglicherweise seine Einsichtsfähigkeit, für den Fall ihres Erhalts jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit - wenn nicht aufgehoben - mit Sicherheit erheblich vermindert war. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB sind rechtsfehlerfrei bejaht, so daß nach der ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose eine Maßregel nach § 63 StGB zu erfolgen hatte. Bei deren Vollzug werden selbstverständlich gleichfalls Therapiebemühungen zu erfolgen haben, zumal da die auch in ihrer Gesamtheit nicht übermäßig schweren Anlaßtaten ungeachtet der Gefährlichkeitsprognose aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebieten werden, auf eine nicht unbegrenzte Vollstreckungsdauer Bedacht zu nehmen (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 51. Aufl. § 67d Rdn. 6c).

Bearbeiter: Ulf Buermeyer