Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 479/02, Beschluss v. 26.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Beweiswürdigung hinsichtlich der Bewertung des Stimmenvergleichs keinen Grund zur Beanstandung aufweist. Das Landgericht hat nachvollziehbar als Ergebnis des allein maßgeblichen mündlichen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit festgestellt, daß die Stimme des Angeklagten der des Rauschgifthändlers A in den aufgezeichneten Telefongesprächen entspricht (UA S. 30, 31).
Bearbeiter: Karsten Gaede