Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 472/02, Beschluss v. 07.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die in dem genannten Urteil enthaltene Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu 2. und 3. bemerkt der Senat, daß es nicht unbillig im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO ist, die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen dem Beschuldigten zu überbürden.
Bearbeiter: Karsten Gaede