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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 471/02, Urteil v. 25.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 471/02 - Urteil vom 25. Februar 2003 (LG Görlitz)

Beweiswürdigung (Anforderungen an einen Freispruch; Gesamtwürdigung).

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. März 2002 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten sexuelle Nötigung in fünf Fällen und sexuellen Mißbrauch von Kindern in acht Fällen zur Last gelegt.

Von diesen Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen und in einem Fall aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch in den acht Mißbrauchsfällen zum Nachteil der Zeuginnen G und J (Fälle II 1 bis 7 und III der Urteilsgründe). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Auch die Beweiswürdigung der Strafkammer hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muß sich auch ergeben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen beschränkt sich zwar darauf, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Geschädigten sprechen, gesondert und einzeln zu erörtern, getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, daß sie jeweils nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Einzelerwägungen sind für sich genommen letztlich nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin im Ansatz zu Recht vermißte Gesamtschau aller Beweisanzeichen, die für oder gegen die Täterschaft sprechen könnten, läßt sich jedoch dem Gesamtzusammenhang des Urteils und den daraus sich ergebenden persönlichen Verbindungen zwischen den Belastungszeuginnen entnehmen.

Bearbeiter: Karsten Gaede