Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 461/02, Beschluss v. 10.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen gewährt, die in der am 29. Mai 2002 verspätet eingegangenen Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt S vom 27. Mai 2002 erhoben worden sind.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit schwerem sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge sowie wegen Diebstahls und wegen Brandstiftung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede