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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 433/02, Beschluss v. 21.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 433/02 - Beschluss vom 21. Oktober 2002 (LG Berlin)

Absolute Revisionsgründe (fehlende Unterschrift; urlaubsbedingte Verhinderung eines beisitzenden Richters; Verhinderungsvermerk; Fristüberschreitung).

§ 338 Nr. 7 StPO; § 275 Abs. 2 StPO; § 31 BtMG

Entscheidungstenor

1. Auf de Revision des Angeklagten H Y wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

2. Auf die Revision des Angeklagten C Y wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten C Y und die Revisionen der Angeklagten C und H gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten H und C Y, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

5. Die Angeklagten C und H haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten H zugleich wegen eines Vergehens nach § 276 StGB, zu Freiheitsstrafen - in Höhe von jeweils sechs Jahren bei C und H, von vier Jahren und sechs Monaten bei H Y und von vier Jahren bei C Y - verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten H Y führt mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zur umfassenden Aufhebung des Urteils. Das zu den Akten gelangte Urteil ist entgegen § 275 Abs. 2 StPO nur von dem Vorsitzenden und - entsprechend dem gleichermaßen versehentlich fehlerhaft gefaßten Rubrum - nur von einem der tatsächlich an der Urteilsfindung beteiligten beiden beisitzenden Richter unterschrieben worden. An dem hieraus folgenden Durchgreifen des absoluten Revisionsgrundes ändert der Umstand nichts, daß der zweite beisitzende Richter - wie ein nach Eingang der Revisionsbegründung gefertigter Vermerk des Strafkammervorsitzenden ergibt - zu dem Zeitpunkt, als das schriftliche Urteil zu den Akten gelangt war, urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert gewesen wäre; in diesem Fall hätte der Vorsitzende gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist einen Verhinderungsvermerk anbringen müssen (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 4).

2. Die Zustellung des so verfahrensfehlerhaft zustandegekommenen Urteils war indes wirksam (BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 8). Da die übrigen drei Angeklagten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine entsprechende Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben haben, kommt eine Urteilsaufhebung zu ihren Gunsten wegen dieses von ihnen nicht fristgerecht gerügten Verfahrensfehlers nicht in Betracht (BGHR aaO = BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 3).

3. Die Revisionen der Angeklagten C und H sind ebenso offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) wie die Revision des Angeklagten C Y zum Schuldspruch. Die Revision des letztgenannten Angeklagten führt allerdings mit der Sachrüge zur Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs. Im Rahmen der für sich rechtsfehlerfreien Ablehnung eines minder schweren Falles hat das Landgericht ausgeführt, die frühzeitigen Geständnisse der Angeklagten Y seien "im Sinne des § 31 BtMG" strafmildernd zu berücksichtigen (UA S. 19). Zur Frage einer Milderung des angewandten Strafrahmens nach § 29a Abs. 1 BtMG gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB nimmt das Urteil indes nicht Stellung. Zwar weisen die Urteilsgründe nicht eindeutig aus, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorgelegen haben, wenngleich die zitierte Urteilswendung darauf hindeutet, daß das Landgericht solches angenommen hat. Es mag auch sein, daß das Landesgericht nach seinem Ermessen von einer derartigen Strafrahmenverschiebung im Blick auf die Annahme eines verhältnismäßig geringen Gewichts eines entsprechenden Aufklärungsbeitrags absehen wollte. Das Landgericht war aber jedenfalls nach der zitierten Urteilspassage zu einer ausdrücklichen Erörterung dieser weiteren Strafrahmenfrage verpflichtet. Daß sich eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB zugunsten des Angeklagten C Y auf den Strafausspruch hätte auswirken können, läßt sich nicht sicher ausschließen.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2003, 85; StV 2003, 151

Bearbeiter: Karsten Gaede