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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 430/02, Beschluss v. 23.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 430/02 - Beschluss vom 23. Oktober 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 11. September 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Der Schriftsatz der Verteidigerin M vom 16. Oktober 2002 hat vorgelegen.

Bearbeiter: Karsten Gaede