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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 428/02, Beschluss v. 26.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 428/02 - Beschluss vom 26. September 2002

Verwerfung des Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet.

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten in seiner Anwesenheit durch Urteil vom 9. April 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 27. Mai 2002 hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO angebracht worden ist. Der dagegen gerichtete zulässige Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten ging erst am 30. April 2002 beim Landgericht ein.

Bearbeiter: Karsten Gaede