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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 408/02, Beschluss v. 12.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 408/02 - Beschluss vom 12. Dezember 2002 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten T und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagten beschwert es nicht, daß eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung unterblieben ist.

Bearbeiter: Karsten Gaede