Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 408/02, Beschluss v. 12.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten T und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten beschwert es nicht, daß eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung unterblieben ist.
Bearbeiter: Karsten Gaede