Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 378/02, Beschluss v. 28.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26. Februar 2002 enthaltenen Entscheidungen über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchungen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.
Externe Fundstellen: NStZ 2003, 381
Bearbeiter: Karsten Gaede