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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 372/02, Beschluss v. 03.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 372/02 - Beschluss vom 3. September 2002 (LG Berlin)

Bandenmitgliedschaft bei Gehilfen; Bandendiebstahl.

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf den nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten C vom 15. August 2002 bemerkt der Senat:

Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts, die Mitgliedschaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten Erpresserbande sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht beendet worden, tragfähig begründet ist. Die Anzahl der erforderlichen drei Bandenmitglieder ist jedenfalls erreicht, weil das Landgericht den Mitangeklagten H als weiteres Bandenmitglied betrachtet (UA S. 10, 14, 17). Seine Verurteilung als Gehilfe steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung im BGHSt bestimmt).

Bearbeiter: Karsten Gaede