Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 372/02, Beschluss v. 03.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts, die Mitgliedschaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten Erpresserbande sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht beendet worden, tragfähig begründet ist. Die Anzahl der erforderlichen drei Bandenmitglieder ist jedenfalls erreicht, weil das Landgericht den Mitangeklagten H als weiteres Bandenmitglied betrachtet (UA S. 10, 14, 17). Seine Verurteilung als Gehilfe steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung im BGHSt bestimmt).
Bearbeiter: Karsten Gaede