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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 32/02, Beschluss v. 19.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 32/02 - Beschluss vom 19. Februar 2002

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Urteilsformel wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "wegen Totschlags" die Worte "wegen versuchten Totschlags" treten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel