Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 32/02, Beschluss v. 19.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Urteilsformel wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "wegen Totschlags" die Worte "wegen versuchten Totschlags" treten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel