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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 309/02, Beschluss v. 08.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 309/02 - Beschluss vom 8. Oktober 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern unter Einbeziehung einer anderweitigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß der Angeklagte wegen der gewaltsamen Inpfandnahme eines Transporters nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern lediglich der Nötigung schuldig ist.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafe und insoweit zur Zurückverweisung. Angesichts des Unterschiedes der Strafdrohungen für die schwere räuberische Erpressung einerseits und die Nötigung andererseits kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung insoweit auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Die hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verhängte Einzelfreiheitsstrafe kann ebenfalls keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen, daß die weggefallene rechtsfehlerhafte Einsatzstrafe wesentlichen Einfluß auf deren Strafhöhe hatte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen Subsumtionsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des geänderten Schuldspruchs über den Strafausspruch neu zu befinden haben.

Bearbeiter: Karsten Gaede