Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 286/02, Beschluss v. 06.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist zur Rüge aus § 261, § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hin, daß der von der Revision selbst nur für möglich gehaltene Belehrungsmangel nicht bewiesen ist (UA S. 31 f.; vgl. BGHSt 38, 214, 224, 228). Es kommt daher nicht darauf an, ob den Angeklagten belastende Feststellungen überhaupt auf der Verwertung der Aussage des Zeugen Polizeiobermeister E beruhen, was ohnehin fernliegt.
Bearbeiter: Karsten Gaede