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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 248/02, Beschluss v. 07.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 248/02 - Beschluss vom 7. August 2002 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten S und Sch gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an. Die Verfahrensrüge des Angeklagten S scheitert, soweit sein Antrag die Mitteilung einer "Stillhaltevereinbarung" betraf, auch an den Grundsätzen von BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9.

Bearbeiter: Karsten Gaede