hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 244/02, Beschluss v. 09.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 244/02 - Beschluss vom 9. Juli 2002 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, daß bei zutreffender Anwendung von § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. im Fall 6 im Hinblick auf das Gewicht der Handlung und deren Bedeutung in der Tatserie eine mildere Freiheitsstrafe festgesetzt worden wäre.

Bearbeiter: Stephan Schlegel