Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 229/02, Beschluss v. 11.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2001 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 27. November 2002 Gegenvorstellung erhoben.
Diese bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6 m. w. N.). Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben wür den, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
Bearbeiter: Karsten Gaede