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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 228/02, Beschluss v. 07.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 228/02 - Beschluss vom 7. August 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Strafzumessung.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht aus rechtskräftig festgestellten Tatumständen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2000 Seiten 44 2. Absatz, 45 sub. 5 f. in Verbindung mit dem Beschluß des Senats vom 13. Juni 2001, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 51) Verschleierungshandlungen des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung verwerten durfte (vgl. BGHSt 30, 340, 344).

Bearbeiter: Karsten Gaede