Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 227/02, Beschluss v. 09.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegen nicht vor.
Bearbeiter: Stephan Schlegel