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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 227/02, Beschluss v. 09.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 227/02 - Beschluss vom 9. Juli 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegen nicht vor.

Bearbeiter: Stephan Schlegel