Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 207/02, Beschluss v. 12.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 1. Februar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der - wegen der Folge teils unkontrollierbarer Weitergabe erheblicher Betäubungsmittelmengen (ca. 60 Kilogramm Haschisch) - äußerst fragwürdige späte Zeitpunkt des Eingreifens der Ermittlungsbehörden und der Sicherstellungen ist bei allen drei Angeklagten ausreichend strafmildernd berücksichtigt worden, und zwar bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen, namentlich infolge der jeweiligen Strafrahmenwahl, und nochmals bei der Gesamtstrafenbildung durch eher straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen.
Ein Verfahrensverstoß, der eine Bemessung der Rechtsfolgen nach den Maßstäben von BGHSt 45, 321 erforderte, liegt nicht vor.
Bearbeiter: Karsten Gaede