Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 196/02, Beschluss v. 28.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Strafrahmenwahl und zur damit zusammenhängenden Beweiswürdigung bemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts:
Trotz der zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellung, daß das Tatopfer das Messer, mit dem es erstochen wurde, unmittelbar vor der Tat zunächst selbst in der Hand gehalten hatte, mußte das Schwurgericht bei der insgesamt gegebenen Beweislage hier die Möglichkeit einer tatauslösenden Mißhandlung des Angeklagten durch das Opfer im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB - wenngleich es dafür keines Körperverletzungserfolges bedarf (BGHR StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 4 und 5; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02) - nicht zwingend näher erörtern.
Bearbeiter: Karsten Gaede