Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 188/02, Beschluss v. 13.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Auf die Revision des Angeklagten F wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2001 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen sieben Monate, acht Monate, ein Jahr und zweimal zehn Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei die durch ein Urteil des Landgerichts Lübeck wegen Betruges in sechs Fällen verhängten Strafen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten einbezogen worden sind. Die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat das Landgericht bei der Bemessung der verhängten Einzelstrafen eine spezielle Strafzumessung vorgenommen und das Maß der zugebilligten Kompensation genau bestimmt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird ausgeführt, es habe "nochmals ... insbesondere die lange Verfahrensdauer und den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK sowie den zeitlichen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang" berücksichtigt und "deshalb eine besonders enge Zusammenziehung der Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe" vorgenommen. Diese zutreffende Wertung hat jedoch keinen Eingang in das Ergebnis der Gesamtstrafenbildung gefunden. Es wird nicht erkennbar, worin die vom Landgericht beabsichtigte besonders enge Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstrafen besteht und ob es den engen Zusammenhang der Taten bedacht hat, der in der einbezogenen Sache bestand und zu einer straffen Zusammenziehung der dortigen Einzelfreiheitsstrafen geführt hatte.
Dies führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen können insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß bei einer gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung auch bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe regelmäßig eine spezielle Strafzumessung erforderlich ist, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; jeweils m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2002 - 5 StR 201/02, 5 StR 203/02 und 5 StR 237/02).
Bearbeiter: Karsten Gaede