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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 157/02, Beschluss v. 14.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 157/02 - Beschluss vom 14. Mai 2002 (LG Braunschweig)

Anrechnung in Mexiko erlittener Freiheitsentziehung (Untersuchungshaft) im Verhältnis 2:1.

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 9. April 2002:

Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in Mexiko erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die Umstände der ausländischen Freiheitsentziehung hat das Landgericht auch strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8; vgl. BGH wistra 1999, 463).

Bearbeiter: Karsten Gaede