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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 128/02, Beschluss v. 11.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 128/02 - Beschluss vom 11. Juni 2002 (LG Magdeburg)

Bildung der Gesamtstrafe (obere Grenze); Mathematisierung der Strafzumessung.

§ 53 StGB; § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 1. November 2001 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und in zwei Fällen von jeweils einem Jahr und acht Monaten verhängt. Bei der Bemessung der hieraus zu bildenden Gesamtstrafe hat es ausgeführt, daß "unter Beachtung der oberen Strafrahmengrenze von 10 Jahren" eine solche in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen sei.

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die obere Strafrahmengrenze bestimmt sich bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Danach darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen - hier sieben Jahre und zehn Monate - erreichen. Die rechtlich zulässige höchste Gesamtstrafe betrug daher nicht zehn, sondern sieben Jahre und neun Monate (§ 39 2. Halbsatz StGB). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der verhängten Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal das Landgericht im weiteren ausdrücklich darauf abgestellt hat, daß "sich die Gesamtstrafe noch im unteren Drittel des Gesamtstrafenrahmens bewegen (konnte)" (zur grundsätzlichen Bedenklichkeit einer "Mathematisierung" der Strafzumessung vgl. im übrigen BGH NStZ-RR 1999, 101, 102). Die Feststellungen werden von dem aufgezeigten Bemessungsfehler nicht berührt; sie können daher aufrechterhalten werden.

Bearbeiter: Karsten Gaede