Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 105/02, Beschluss v. 29.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2001 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß hinsichtlich beider Angeklagter die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung kann bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben, weil die Zeiten der erlittenen Untersuchungshaft die erkannten Freiheitsstrafen übersteigen. Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits begrifflich aus, weil die Strafen infolge der Anrechnung vollständig verbüßt sind (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Urt. vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01). Die dennoch erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung beschwert die Angeklagten (vgl. BGH aaO). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Strafaussprüche, über die das Landgericht nach Rechtskraft der Schuldsprüche (vgl. BGH wistra 2000, 352) nur noch zu entscheiden hatte, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Tatsachen der überlangen Verfahrensdauer, der Förderung der Tat durch einen Lockspitzel wie auch, daß die Angeklagten während des Tatgeschehens fast durchgehend observiert worden waren, bei der Strafzumessung im Ergebnis ersichtlich ausreichend berücksichtigt; es hat angemessen moderate Strafen verhängt. Die verhängten Freiheitsstrafen lösen sich damit weder nach oben noch nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. hierzu BGHSt 29, 319, 320), und sind vom Revisionsgericht hinzunehmen. Hinsichtlich des Angeklagten B war - entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht - trotz der Besonderheiten des Falles eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen nicht geboten.
Bearbeiter: Karsten Gaede