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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 102/02, Beschluss v. 22.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 102/02 - Beschluss vom 22. April 2002

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Hinsichtlich der im Jahre 1991 begangenen zwei Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wird das Verfahren eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Hinsichtlich der genannten zwei Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen war das Verfahren aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. März 2002 einzustellen.

Da hiermit zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr entfallen, kann die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.

Entsprechend der Strafzumessung des Landgerichts hat der Senat eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Den Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen lag ein stets gleicher Geschehensablauf zugrunde, der jeweilige Unrechtsgehalt war somit derselbe.

Bearbeiter: Karsten Gaede