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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 10/02, Beschluss v. 07.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 10/02 - Beschluss vom 7. März 2002 (LG Leipzig)

Berufsverbot

§ 70 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. August 2001 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch des Berufsverbots entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zur Schuld und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hält jedoch die Anordnung des Berufsverbots (§ 70 StGB) gegen den Angeklagten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat schließt aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen werden können, die ein Berufsverbot rechtfertigen könnten. Er kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.

Bearbeiter: Karsten Gaede