Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 26/01, Beschluss v. 24.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:
Trotz der Ausführungen von Festschrift für MeyerGoßner S. 705 ff., gibt der Senat seine der beabsichtigten Entscheidung des 1 . Strafsenats entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Bearbeiter: Karsten Gaede