Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 612/01, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. September 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die offensichtlich versehentlich genannte Vorschrift des § 64 StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel