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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 612/01, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 612/01 - Beschluss vom 23. Januar 2002 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. September 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die offensichtlich versehentlich genannte Vorschrift des § 64 StGB.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel