hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 597/01, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 597/01 - Beschluss vom 23. Januar 2002 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu Ausmaß und Auswirkungen der Wahnvorstellungen des Angeklagten reichen insgesamt zum Beleg der biologischen Voraussetzungen des § 20 StGB - wenn nicht als krankhafte seelische Störung, dann jedenfalls als schwere seelische Abartigkeit - aus (vgl. zur Problematik BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 und 3). Bei der jedenfalls erheblich verminderten, möglicherweise sogar ausgeschlossenen Steuerungsfähigkeit und bei hinreichender Begründung der Gefährlichkeitsprognose ist die nach § 63 StGB gegen den freigesprochenen Angeklagten verhängte Maßregel rechtsfehlerfrei.

Angesichts der offenkundigen Besonderheiten des Falles wird - unter Heranziehung eines weiteren (auswärtigen) Gutachters - möglichst zeitnah und eingehend zu überprüfen sein, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB mittlerweile erfüllt sind.

Bearbeiter: Karsten Gaede