Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 597/01, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Landgericht mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu Ausmaß und Auswirkungen der Wahnvorstellungen des Angeklagten reichen insgesamt zum Beleg der biologischen Voraussetzungen des § 20 StGB - wenn nicht als krankhafte seelische Störung, dann jedenfalls als schwere seelische Abartigkeit - aus (vgl. zur Problematik BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 und 3). Bei der jedenfalls erheblich verminderten, möglicherweise sogar ausgeschlossenen Steuerungsfähigkeit und bei hinreichender Begründung der Gefährlichkeitsprognose ist die nach § 63 StGB gegen den freigesprochenen Angeklagten verhängte Maßregel rechtsfehlerfrei.
Angesichts der offenkundigen Besonderheiten des Falles wird - unter Heranziehung eines weiteren (auswärtigen) Gutachters - möglichst zeitnah und eingehend zu überprüfen sein, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB mittlerweile erfüllt sind.
Bearbeiter: Karsten Gaede