Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 596/01, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten K , Ö , S und R gegen das Urteil des Landgerichts Potdsam vom 12. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer K und Ö haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S und R Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Bearbeiter: Stephan Schlegel