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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 578/01, Beschluss v. 22.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 578/01 - Beschluss vom 22. Januar 2002 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe; Beruhen

§ 55 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt im Hinblick auf die Gesamtmenge der gehandelten Betäubungsmittel aus, daß die Strafen wegen der Annahme einer nicht geringen Menge von 24 g anstatt 30 g MDMA (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8 = NJW 2001, 1805) zu hoch bemessen wurden und daß das Landgericht dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten U C die gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede