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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 568/01, Beschluss v. 22.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 568/01 - Beschluss vom 22. Januar 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel