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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 552/01, Beschluss v. 11.12.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 552/01 - Beschluss vom 11. Dezember 2001 (LG Hamburg)

Fehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hang (ohne verminderte Schuldfähigkeit); Verschlechterungsverbot (reformatio in peius)

§ 64 StGB; § 21 StGB; § 358 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Waffendelikten unter Einbeziehung anderweit verhängter 21 Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur Begründung hat das Landgericht lediglich darauf abgestellt, es fehle bereits an einer nach § 64 Abs. 1 StGB erforderlichen erwiesenen oder nicht auszuschließenden Schuldunfähigkeit oder erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten. Damit hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht, daß - im Gegensatz zur Maßregel nach § 63 StGB - bei dem drogenabhängigen Angeklagten, der auch hier gehandelt hat, um sich Geld für Drogen zu beschaffen, die Annahme eines Hanges im Sinn des § 64 StGB ohne die Voraussetzungen des § 21 StGB möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6; § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12).

Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht dieser Maßregel (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) kann der Senat nicht von vornherein ausschließen.

Die Sache bedarf insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Fehler nicht. Der Strafausspruch und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe werden von der Teilaufhebung nicht berührt. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat ausschließen, daß eine Anordnung der Unterbringung zu noch milderen Strafen geführt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede