Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 550/01, Beschluss v. 08.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 31. Mai 2001 wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Angeklagte hat seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil mit Schreiben vom 9. September 2001 wirksam zurückgenommen. Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen ist das Schreiben des Angeklagten als unbedingte Rücknahme seines Rechtsmittels zu verstehen.
Damit sind die als sofortige Beschwerde bezeichneten Einwendungen gegen die im Beschluß des Landgerichts vom 13. September 2001 getroffene Kostenfolge gegenstandslos.
Bearbeiter: Karsten Gaede