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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 539/01, Beschluss v. 12.12.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 539/01 - Beschluss vom 12. Dezember 2001 (LG Berlin)

Raub mit Todesfolge; Raubmord und besondere Schuldschwere (nicht schon jeweils bei Habgier und Ermöglichungsabsicht); Gebotene Verfahrensbeschränkung

§ 251 StGB; § 211 StGB; § 154 StPO; § 57b StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte anstelle eines tatmehrheitlichen Vergehens nach dem Waffengesetz - die insoweit erkannte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt - des in Tateinheit mit Mord und Raub mit Todesfolge stehenden unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Annahme eines Raubes mit Todesfolge (in Tateinheit mit Mord) ist bei einem Tathergang rechtsfehlerfrei, bei dem sich der Täter, wie hier, durch die Tötungshandlung gezielt in den Besitz der Wohnung des Opfers versetzt und sich damit zugleich den Zugriff auf die hierzu gehörende Habe so auch auf dessen Fahrzeug - verschafft, welche er später fortbringt und für sich verwertet. In Tateinheit mit dieser Tat steht der schon damit einhergehende Erwerb der Schußwaffe aus dem Besitz des Ermordeten. Dies zieht eine Schuldspruchänderung von Tatmehrheit auf Tateinheit und die - für den Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wie für die Entscheidung nach § 57b StGB ohne Auswirkungen verbleibende - Aufhebung der Einzelstrafe für das Waffendelikt nach sich.

Die Aburteilung wegen der tatmehrheitlichen Vermögensdelikte erachtet der Senat mit dem Generalbundesanwalt für noch vertretbar. Für die Entscheidung über die Feststellung besonderer Schwere der Schuld nach §§ 57a, 57b StGB sind sie zudem im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung. Die Revision selbst erachtet Vortaten mit insgesamt gleichem Schuldumfang - ihre geringere Anzahl ist offensichtlich unerheblich - für strafbar. Es ist schwer verständlich, daß sich der Tatrichter nicht in Anwendung von §§ 154, 1154a StPO gänzlich auf die Aburteilung des Mordes beschränkt hat, für den im vorliegenden Fall keine andere Sanktion als die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung besonderer Schuldschwere in Betracht gekommen wäre, jede andere Entscheidung wäre hier nicht mehr schuldangemessen gewesen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, daß bei einem "Raubmord" das Vorliegen der beiden Mordmerkmale Habgier und Ermöglichungsabsicht und eines idealkonkurrierenden Raubes mit Todesfolge für sich die Annahme besonderer Schuldschwere kaum trägt (vgl. BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 18 und 20; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 396, 844). Ausschlaggebend war hier das Gesamtbild der Tatplanung und -begehung sowie des. Nachtatverhaltens, das der Tatrichter, wie die Wiedergabe der Wertungsindizien im Urteil erweist (UA S. 38), maßgeblich gewichtet hat. Irgendeinen Ansatz zu Bedenken gegen eine negative Verwertung nicht anlastbaren Verteidigungsverhaltens sieht der Senat nicht bei einer Beseitigung der Leiche vor dem Hintergrund der hier gegebenen Tatplanung (vgl. Schäfer aaO Rdn. 376) mit anschließender systematischer Ausplünderung des Vermögens des Getöteten unter vortäuschender Annahme von dessen Identität.

Bearbeiter: Karsten Gaede