Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 497/01, Beschluss v. 08.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Entpflichtung der Verteidigerin besteht aufgrund des Schreibens vom 5. November 2001 kein Anlaß.
Bearbeiter: Stephan Schlegel