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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 457/01, Beschluss v. 08.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 457/01 - Beschluss vom 8. November 2001 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt aus, daß sich der vom Landgericht angenommene Grenzwert von 24 Gramm MDMA Base zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Der Schuldspruch bleibt unberührt, weil der Grenzwert auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (30 Gramm MDMA Base; vgl. BGH NJW 2001, 1805) in allen Fällen überschritten wurde. Die Jugendkammer wäre auch bei Anwendung eines höheren Grenzwertes nicht zu einer niedrigeren Strafe gelangt, da diese Frage bei der vorwiegend nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessenden Jugendstrafe und der vielfachen Überschreitung des höheren Grenzwertes von untergeordneter Bedeutung war (vgl. BGH aaO S. 1806).

Bearbeiter: Karsten Gaede