hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 433/01, Beschluss v. 23.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 433/01 - Beschluss vom 23. Oktober 2001 (LG Berlin)

Vertrauensschutz bei Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung; Hinweispflicht

§ 261 StPO; § 265 StPO; Vor § 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

Etwaige Äußerungen eines Vorsitzenden zur voraussichtlichen Strafhöhe vor Beginn der Hauptverhandlung und zur Beweislage während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung sind von vornherein nicht geeignet, zugunsten des Angeklagten einen Vertrauensschutz zu begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis zu beseitigen gewesen wäre, wenn diese Äußerungen in keiner Form zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. An ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit kann ein Verteidiger in diesem Falle nicht zweifeln. Dies gilt selbst dann, wenn die behaupteten Prognosen zu weitgehend und zur Irritation geeignet waren.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten I und P gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Näherer Aufklärung über den Inhalt von Vorgesprächen des Verteidigers des Angeklagten P mit dem Strafkammervorsitzenden bedarf es nicht. Etwaige Äußerungen des Vorsitzenden zur voraussichtlichen Strafhöhe vor Beginn der Hauptverhandlung und zur Beweislage während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung wären von vornherein nicht geeignet, zugunsten des Angeklagten einen Vertrauensschutz zu begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis zu beseitigen gewesen wäre. Nach dem eigenen Vorbringen der Revision waren diese Äußerungen nämlich in keiner Form zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. An ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit konnte der Verteidiger danach nicht zweifeln. Dies gälte selbst, wenn erwiesen würde, daß der Vorsitzende die behaupteten - gegebenenfalls zu weitgehenden, für das Verfahren in keiner Weise förderlichen, - vielmehr zu Irritationen geeigneten - Prognosen abgegeben hat.

Bearbeiter: Karsten Gaede