Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 422/01, Beschluss v. 10.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Nebenklägers M gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen - Auslagen zu tragen.
Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der Revisionsbegründung des Nebenklägers ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).
Bearbeiter: Karsten Gaede