Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 367/01, Urteil v. 09.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe. zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten, der sich auf Verfolgungsverjährung der am 8. Oktober 1994 begangenen Tat beruft, hat keinen Erfolg.
Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Tat wurde im Ostteil Berlins, in Berlin-Buch, damit im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages), begangen. Mithin ist nach Art. 315a Abs. 2 EGStGB (i. d. F. des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl. I 3223) vor Ablauf des 2. Oktober 2000 keine Verjährung eingetreten. Vor diesem Zeitpunkt ist die Verjährung indes durch Erlaß des Haftbefehls vom 17. April 2000, somit rechtzeitig, unterbrochen worden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, Delikte allgemeiner Kriminalität vom Anwendungsbereich des Art. 315a Abs. 2 EGStGB auszunehmen. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJ 2001, 493 m.w.N.), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Für in Berlin begangene und verfolgte Taten gilt insoweit nichts Besonderes.
Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Bearbeiter: Karsten Gaede