Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 316/01, Beschluss v. 07.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2001 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2001 sowie die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sind damit gegenstandslos.
3. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Beschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an. Die Unstatthaftigkeit der Revisionen der Nebenkläger ist vorrangig gegenüber dem Gesichtspunkt des Fehlens rechtzeitiger Revisionsbegründungen, auf den das Landgericht in dem genannten Beschluß abgestellt hat (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. BGHR StPO § 44 - Verschulden 6).
Bearbeiter: Karsten Gaede