Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 301/01, Beschluss v. 25.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält letztlich sachlichrechtlicher Prüfung stand. Angesichts des motivischen Zusammenhanges zwischen den Taten und der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten begegnete die Verneinung einer "erheblichen" Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit durchgreifenden Bedenken, wenn bei ihm eine "schwere" seelische Abartigkeit vorläge (vgl. BGH NStZ 1996, 380; StraFo 2001, 249). Der Senat entnimmt jedoch trotz mißverständlicher Wortwahl dem Gesamtzusammenhang des Urteils, insbesondere der Wiedergabe der Bekundungen des psychiatrischen Sachverständigen, daß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten jenen Schweregrad noch nicht erreicht hat.
Bearbeiter: Stephan Schlegel