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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 269/01, Urteil v. 07.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 269/01 - Urteil vom 7. November 2001 (LG Mannheim)

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Gesamtstrafe)

§ 46 StGB; § 370 AO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Januar 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (BGH wistra 2000, 219) sowie anschließender Teileinstellung des Verfahrens im Hinblick auf die vom Senat aufgehobenen Schuldsprüche nunmehr wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Gegen diese Gesamtstrafe, der eine Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie weitere 32 Einzelstrafen zwischen 40 Tagessätzen Geldstrafe und zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe zugrundeliegen, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist offensichtlich unbegründet. Angesichts des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Taten und der nunmehr vollständigen Schadenswiedergutmachung ist die Gesamtstrafe, die von der Beschwerdeführerin als Ergebnis eines zu straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen angegriffen wird, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Bearbeiter: Karsten Gaede