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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 233/01, Beschluss v. 24.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 233/01 - Beschluss vom 24. Oktober 2001 (LG Hamburg)

Verfahrenseinstellung; Beschleunigungsgrundsatz; Verhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 112 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte

a) im Fall 7 der Anklage und

b) im Komplex der Fälle 9 bis 31 der Anklage wegen vierer Fälle des bloßen Vaginalverkehrs verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in siebzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juni 2001 weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich fünfer Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2001 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil es - bei bestehender Untersuchungshaft und eingedenk des Grundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unverhältnismäßig lange Zeit dauern würde festzustellen, ob das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten in den genannten Fällen zur Tatzeit am Tatort, nämlich nach dem (inzwischen geänderten) Strafrecht der Republik Chile mit Strafe bedroht war (§ 7 Abs. 1 StGB). Danach bedarf es einer neuen Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Bearbeiter: Karsten Gaede